Regelmäßige Erbrechtsprobleme bei gesetzlicher Erbfolge – gewillkürter Erbfolge
Das Erbrecht unterscheidet zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften sieht das Erbrecht jedoch alternativ vor, dass der/die Erblasser/in durch Verfügung von Todes wegen die Erbfolge bestimmen kann. Dies kann eine einseitige Verfügung des Erblassers sein, die gemeinschaftliche Verfügung der Ehegatten oder der Erbvertrag. Zu den verschiedenen Formen der einzelnen Verfügungen, also eigenhändige Errichtung oder durch Niederschrift eines Notars, später mehr.
Erbrecht in der gesetzlichen Erbfolge
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird anhand des sogenannten Parentel-Ordnungssystems ermittelt. Dieses System teilt die Verwandten aufgrund ihrer Abstammung von bestimmten gemeinsamen Elternteilen. Verwandte vorhergehender Ordnungen schließen gemäß § 1930 BGB die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus. Die verschiedenen Ordnungen ergeben sich aus den §§ 1924 ff. BGB. Das gesetzliche Erbrecht tritt immer dann ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder seine Verfügung von Todes wegen keine Erbeinsetzung enthält.
Zur Besonderheit des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten.
Beispiel: Erbschaft auf Spiekeroog
Nach einem langen Arbeitsleben verstirbt Erblasser E und hinterlässt seine Ehefrau F sowie zwei Kinder K1 und K2. Die Eheleute E und F lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu Beginn der Ehe hatte E kein Anfangsvermögen. Ein Testament ist nicht vorhanden. Das Vermögen des E besteht aus einem schuldenfreien in seinem Alleineigentum stehenden Pensionsbetrieb mit acht Ferienwohnungen und wird auf ca. 1.000.000,00 EURO geschätzt. Das Endvermögen und damit der Zugewinn des E besteht somit in Höhe von 1.000.000,00 EURO. F hat während der Ehezeit keinen eigenen Zugewinn erzielt. F sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragt, wie sie sich jetzt richtig verhalten soll.
Bei rein erbrechtlicher Betrachtung erbten die F ¼, die beiden Kinder je 3/8, § 1931 Abs. 1 BGB. Güterrechtlich kommt es zur Korrektur. Nach § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB wird der Zugewinn pauschal dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ¼ erhöht. F erhält also ½ Anteil, K1 und K2 je ¼. Danach beträgt der gesetzliche Erbteil von F ½ aus 1.000.000,00 EURO = 500.000,00 EURO. Hier setzt die Prüfung des im Erbrecht tätigen Rechtsanwaltes an. Ihn beschäftigt die Frage, ob die Geltendmachung des gesetzlichen Erbteils für F die optimale Lösung ist. Der Rechtsanwalt prüft die gesetzliche Alternative. Nach §§ 1942 ff. BGB kann F die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinnausgleich nach §§ 1371 Abs. 3, 2 BGB i.V.m. §§ 1373 ff., 1390 BGB vornehmen, wobei der Überlebende nach § 1371 Abs. 3 BGB zusätzlich seinen Pflichtteil (hier kleiner Pflichtteil von 1/8) verlangen kann. Schlägt F die Erbschaft aus, ergibt dies folgende Berechnung: Da F keinen eigenen Zugewinn erzielt hat, kann sie nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des von E erzielten Zugewinns verlangen, also 500.000,00 EURO. Zusätzlich steht F nach § 1371 Abs. 3, Abs. 2 BGB der kleine Pflichtteil in Höhe von 1/8 zu. Dies entspricht bei einem Nachlasswert von 1.000.000,00 EURO einem Betrag von 125.000,00 EURO, so dass F insgesamt 500.000,00 EURO + 125.000,00 EURO = 625.000,00 EURO erhielte. Die güterrechtliche Lösung wäre also für F günstiger.
F bleibt nun die Qual der Wahl. Entweder sie sucht einen Notar auf, um die Erbschaft auszuschlagen oder um einen Erbschein zu beantragen. Entscheidet sie sich für die Ausschlagung, verringert sich die Erbschaft ihrer Kinder um 125.000,00 EURO. Hier wird die erbrechtliche Beratung auch die Frage einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung für die Geschäftsfortführung umfassen.
Erbrecht in der gewillkürten Erbfolge
Es gibt viele gute Gründe, die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge außer Kraft zu setzen. Wollen Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen, dann sollten Sie die Erbregelung unbedingt selbst gestalten. Mit dem Testament oder dem Erbvertrag können einzelne, von Ihnen ausgewählte Personen bevorzugt werden, andere wiederum ausgeschlossen werden. Sie können beispielsweise Ihren Betrieb absichern wollen oder bestimmen, wer was erhalten soll.
Drei Beispiele aus einer Vielzahl erbrechtlicher Varianten hierzu:
Zum einen das in der erbrechtlichen Praxis gängigste gemeinschaftliche Testament, das sogenannte „Berliner Testament“, dann das Einzeltestament mit der Besonderheit der Teilungsanordnung und das Unternehmertestament.
Gemeinschaftliches Testament
Nach dem Erbrecht des BGB können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament persönlich aufsetzen, wobei ein Ehepartner den ganzen Testamentstext handschriftlich (!) zu schreiben hätte und der andere Ehepartner lediglich mit Ortsangabe und Datum, §§ 2267 BGB, zu unterschreiben bräuchte. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch vor einem Notar beurkundet werden. Vor- und Nachteile eines eigenhändigen oder notariellen Testaments. Das eigenhändige Testament ist kostenlos, wenn Sie jedoch auf Nummer sicher gehen, taktische sowie Inhalts- und Formfehler vermeiden wollen, sollten Sie entweder einen Rechtsanwalt oder einen Notar zur Beratung hinzuziehen.
Ehegattentestament in Esens („Berliner Testament“)
Eheleute M und F aus Esens haben drei erwachsene Kinder, die versorgt sind und bereits eigene Familien gegründet haben. Neben dem abbezahlten gemeinsamen Einfamilienhaus im Wert von 200.000,00 EURO bestehen gemeinsame Ersparnisse von 50.000,00 EURO. M und F möchten sichergestellt wissen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Letztversterbende im Haus wohnen bleiben kann und dieses nicht mit Eintritt des Erbfalls verkaufen muss.
Sie suchen in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragen um Rat. Dieser erläutert den Ehepartnern, dass das Haus bei Eintritt des 1. Erbfalls nur zu ½, nämlich mit 100.000,00 EURO in die Erbmasse einfließt und ebenso das Barvermögen zu ½ bzw. 25.000,00 EURO. Der gesetzliche Erbteil beträgt also 125.000,00 EURO. Nach der gesetzlichen Erbrechtsregelung entfiele auf den überlebenden Ehepartner 62.500,00 EURO und auf die drei Kinder zusammen 62.500,00 EURO bzw. je Kind 20.833,33 EURO. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehepartner diesen Betrag zur Auszahlung der Kinder aufbringen muss, rät der Rechtsanwalt daher zu folgender Regelung: E und M setzen sich testamentarisch jeweils zu alleinigen Erben ein. Die Kinder K1, K2 und K3 sollen Erben des Letztversterbenden sein. Sollte eines der Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein.
Dies hat folgenden Vorteil: Der überlebende Ehepartner wird alleiniger Vollerbe, die Kinder, die den vollen Erbteil haben wollen, müssen warten, bis der überlebende Ehepartner ebenfalls verstorben ist oder werden mit dem Pflichtteil, hier ½ aus 20.833,33 EURO = 10.416,66 EURO „abgespeist“. Allerding können sich steuerrechtliche Probleme bei großen Vermögen ergeben, wenn der Freibetrag des überlebenden Ehegatten überschritten wird. Dies ist im obigen Beispiel mit einem Normalvermögen jedoch nicht der Fall.
Auch diesbezüglich berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Einzeltestament mit Teilungsanordnung
Will der Erblasser die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben bestimmen, räumt das Erbrecht des BGB dem Erblasser die Möglichkeit ein, eine sogenannte Teilungsanordnung für die Auseinandersetzung der Miterben zu treffen, § 2048 BGB. Den Erben steht es zwar frei, einvernehmlich eine von der Anordnung des Erblassers abweichende Verteilung vorzunehmen. Wenn kein Einvernehmen zustande kommt, sind die Erben an die Teilungsanordnung gebunden. Verändern sich dadurch die Erbquoten, müssen die Erben untereinander für den entsprechenden Ausgleich sorgen.
Einzeltestament auf Langeoog
Die wohlhabende Witwer W verbringt auf Langeoog seinen Lebensabend. Er hat drei Kinder A, B und C. Zu vererben hat er seine Wohnung auf Langeoog im Wert von 300.000,00 EURO sowie ein übriges Vermögen von 900.000,00 EURO. Weil sich Kind A als einziges seiner Kinder viel und gerne auf Langeoog aufhält, möchte W, dass A die Wohnung auf Langeoog erhält, ohne B und C zu benachteiligen.
W sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und bittet diesen, ihm bei einem entsprechenden Testament zu helfen. Dieser erklärt W, dass bei dieser Teilungsanordnung (= Wohnung an A), der Wert der Wohnung auf die Erbquote angerechnet wird. Da das Gesamterbe 1.200.000,00 EURO beträgt, entfiele auf A vom übrigen Vermögen wegen der Anrechnung der Wohnung noch 100.000,00 EURO, während auf B und C je 400.000,00 EURO entfielen.
Auch betreffend dieser Details weiß der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt um die anzustrebende Lösung.
Unternehmertestament
Für Unternehmer ist die Abfassung eines Testaments ein absolutes Muss. Das größte erbrechtliche Problem bei allen Unternehmern im weiteren Sinne sind die Pflichteilansprüche der weichenden Erben. Im Regelfall soll nur ein Erbe das Unternehmen fortführen. Ohne Testament gilt das oben skizzierte gesetzliche Erbrecht. Dies führt zu dem völlig ungeeigneten Ergebnis, dass alle Familienangehörigen in Erbengemeinschaft den Betrieb fortführen müssten, was praktisch unmöglich ist. Hier hilft also das gesetzliche Erbrecht nicht weiter.
Unternehmertestament in Westerholt
Der Erblasser E ist Inhaber einer florierenden Firma in Westerholt für die Herstellung von Zulieferteilen. Er hat eine Frau F und zwei Söhne S1 und S2. S1 arbeitet engagiert in der Firma mit, S2 befindet sich in abgesicherter Position als Lehrer in Dornum. E verfügt über ein Einfamilienhaus in Westerholt, einen Bauplatz in Großheide und Ersparnisse bei der Raiffeisen-Volksbank in Arle/Großheide. Er möchte, dass S1 die Firma fortführt, hat aber zurzeit nicht die liquiden Mittel, seine Frau und S2 vorzeitig auszuzahlen und so zu einem Erb- und Pflichtteilsverzicht zugunsten des S1 zu bewegen.
E sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf, um eine testamentarische Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt rät im wesentlichen folgendes: E möge seinen Sohn S1 zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen. Kommt ein Ersatzerbe in Betracht, ist auch dieser zu benennen. Ehefrau F erhält als Vorausvermächtnis eine monatliche Rente von zehn Prozent des Bruttogewinns des Unternehmens, mindestens aber 2.500,00 EURO monatlich (Regelungen zum Schutz gegen Geldentwertung oder gegen eine spätere Existenzgefährdung des Betriebes müssen ebenfalls bedacht werden). Die Ehefrau F erhält darüber hinaus ein lebenslängliches ausschließliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Einfamilienhaus in Westerholt mit allem Inventar. Sohn S2 erhält als Vermächtnis den Bauplatz in Großheide sowie sämtliche Bankkonten und Wertpapiere bei der Raiffeisen Volksbank in Arle/Großheide. Sollte S2 trotzdem den Pflichtteil fordern, fällt das Vermächtnis ersatzlos weg.
Auch hier hilft der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt, eine passgenaue Lösung zu finden.
Tipp
Viele Unternehmer leben mit Ihrem Ehepartner in Gütertrennung und versprechen sich davon im Falle einer Scheidung oder einer betrieblichen Insolvenz Sicherheit. Dies kann jedoch unter erbrechtlichen Gesichtspunkten zu erheblichen Problemen führen. Gerade bei diesem Güterstand schlägt der Fiskus beim Tode des Unternehmers verstärkt zu. Nach dem Tod des Unternehmers fließt so Liquidität ab. Deshalb empfehlen viele Fachleute auch Selbstständigen eher den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (es gilt dann die erbrechtliche Privilegierung des Ehegatten nach § 1371 BGB) – entsprechend ergänzt durch einen maßgeschneiderten Ehevertrag. Auch diesbezüglich berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Regelmäßige Erbrechtsprobleme nach dem Erbfall
Ihre Rechte und Pflichten als Erbe.
Sind Sie Erbe geworden, sind zunächst diverse Formalitäten zu erledigen, Totenschein, Bankvollmacht, Erbschein usw. Das Standesamt ist spätestens am 1. Werktag nach dem Todestag zu informieren, die Lebensversicherung innerhalb von 24 Stunden bis 72 Stunden. Bei Vorliegen eines eigenhändigen Testamentes muss dieses sofort dem Amtsgericht übergeben werden. Der Erbe muss eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte vornehmen. Er muss gegebenenfalls prüfen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
Auch hier ist der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.
Erbrechtliche Beratung zur Höhe des Pflichtteils
Pflichtteil in Dornum (Pflichtteilsquote)
Witwer W lebt in Dornum. Er hat drei Kinder K1, K2 und K3. Mit K3 hat sich W überworfen. W setzt seine beiden Kinder K1 und K2 als Alleinerben ein. Nach dem Tode des W schlägt K2 eigensinnig das Erbe aus, so dass K1 Alleinerbe wird. K3 verlangt seinen Pflichtteils und sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zum Zwecke der Klärung der Höhe seines Pflichtteils auf.
Der Rechtsanwalt weist K3 auf folgendes hin: Da K3 kraft Testamentes von der Erbfolge ausgeschlossen ist, steht ihm ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Die Bezugsgröße ist aufgrund der Erbausschlagung durch K2 jedoch nicht ½ des Vermögens. Denn nach der erbrechtlichen Regelung des § 2310 BGB ist K2, welcher die Erbschaft ausgeschlagen hat, bei der Feststellung des maßgeblichen Erbteils mitzuzählen. Es hätten demnach drei gesetzliche Erben vorgelegen, die jeweils zu 1/3 geerbt hätten. Der Pflichtteil des K3 beträgt also 1/6 und nicht etwa ¼.
Pflichtteil in Westerholt (Zusatzpflichtteil)
Witwer W aus Westerholt hat einen Sohn S und eine Tochter T Aus Sicht des W ist T falsch verheiratet. Damit T ihren Pflichtteil nicht erhält, immerhin ½ des gesetzlichen Erbteils (= ¼ Pflichtteil) am bereinigten Nachlass, verfügt er in seinem handschriftlichen Testament, dass T zu 1/8 Erbin wird, während S einen Anteil von 7/8 erhalten soll.
Nach dem Tod des W sucht T in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragt, ob sie diese Regelung akzeptieren muss. Der Rechtsanwalt weist T auf die Regelung des § 2305 BGB (Zusatzpflichtteil) hin. Danach hat T gegen ihren Bruder S folgenden Anspruch: bei gesetzlicher Erfolge wäre sie zur Hälfte Erbin des W geworden, so dass ihr Pflichtteil ein ¼ beträgt. T kann also von S den Wert der Differenz zwischen ihrem testamentarisch zugesprochenen Erbe von 1/8 und ihrem Pflichtteil von ¼ verlangen, so dass sie zusammengerechnet 2/8 erhält.
Pflichtteil in Großheide (Pflichtteilsergänzungsanspruch)
Witwer W lebt in Großheide. Er hat zwei Töchter T1 und T2. T1 lebt ebenfalls in Großheide, T2 in Westerholt. W ist Eigentümer eines Wohnhauses im Wert von 200.000,00 EURO und hat ein Bankguthaben von 100.000,00 EURO. Ein ½ Jahr vor seinem Tod überträgt er das Bankguthaben auf seinen Enkel E, den Sohn der T1. Durch Testament setzt W seine Tochter T1 zur Alleinerbin ein.
Nach dem Eintritt des Erbfalles sucht T2 in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragt nach ihren Rechten. Der Rechtsanwalt weist T2 darauf hin, dass deren Pflichtteil aus zwei Komponenten besteht. Da ist zum einen der nach wie vor vorhandene Nachlass in Gestalt des Hauses, der nach der erbrechtlichen Regelung des § 2303 BGB zu behandeln ist und daneben sehen die Bestimmungen zum Erbrecht auch eine Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers vor dem Todesfall nach § 2325 BGB vor. Neben dem Pflichtteilsanspruch am Haus i.H.v. 50.000,00 EURO kann T2 vom Erben gemäß § 2329 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB an der Schenkung des Bankguthabens i.H.v. 25.000,00 EURO geltend machen.
Bei Fragen zur Höhe von Pflichtteilsansprüchen hilft der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Erbrechtliche Beratung bei Geltendmachung des Pflichtteils
Sie sind testamentarisch zum (Mit-) Erben eingesetzt. Einer der Pflichtteilsberechtigten i.S.d. § 2303 BGB meldet sich nach dem Tode des Erblassers und macht seinen Pflichtteil geltend. Was gilt es unter erbrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten? Wie bereits oben ausgeführt, führt z.B. die Nichtberücksichtigung eines Kindes des Erblassers nach den Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht, nicht zu dessen kompletter Enterbung, sondern lediglich zu einer Reduzierung auf dessen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (Schranke des Erbrechts).
Damit der Pflichtteilsberechtigte, der oftmals nicht um den Bestand des Nachlasses weiß, seinen Pflichtteilsanspruchs beziffern kann, kommt ihm das gesetzliche Erbrecht mit dem Auskunftsanspruch zur Hilfe. Nach § 2311 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2314 BGB.
Pflichtteil in Burhafe (Auskunftsanspruch)
Eheleute V und M suchen in Esens einen Notar auf und lassen dort ein notarielles Testament beurkunden. Beide setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Von ihren beiden Kindern K1 und K2, wird K1 zum Schlusserben eingesetzt. K2 soll nicht berücksichtigt werden, weil es sich mit den Eltern überworfen hat. Den Wert ihres Vermögens geben V und M vor dem Notar mit 20.000,00 EURO an. Nach dem Tod des V erfährt K2 vom Testament. K2 weiß, dass V und M in Burhafe in einem abbezahlten Einfamilienhaus lebten und aufgrund ihrer sparsamen Lebensweise über Ersparnisse verfügen. K2 fordert die Erbin M auf, den ihr zustehenden Pflichtteil auszuzahlen. M bietet ihr unter Berufung des im Testament benannten Vermögenswertes von 20.000,00 EURO den darauf entfallenden Pflichtteil von 1/8 = 2.500,00 EURO an. M begründet dies damit, dass die Wertbestimmung im notariellen Testament amtlich ist und mehr gebe es eben nicht. Empört sucht K2 in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragt nach ihren Rechten.
Der Rechtsanwalt weist zunächst auf die erbrechtliche Regelung des § 2311 BGB hin. Dort ist geregelt, dass eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht maßgebend ist. Maßgebend ist der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Auf Nachfrage, kann K2 zum Wert keine konkreten Angaben machen. Der Rechtsanwalt weist K2 auf die erbrechtliche Regelung des § 2314 BGB hin. Danach hat die M als Alleinerbin K2 auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben. Dies bedeutet, dass K2 einen Auskunftsanspruch auf Wertermittlung des Hauses, Bemessung sonstiger Vermögenswerte etc. hat. Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB. K2 beauftragt den Rechtsanwalt, die M zur Auskunft aufzufordern.
Pflichtteil in Dunum (Pflichtteilsermittlung)
Witwer W hat K1 und K2, seine Kinder aus erster Ehe, per Testament zu seinen Alleinerben bestimmt. Einige Jahre später heiratet er wieder und hat mit seiner zweiten Ehefrau E zwei weitere Kinder K3 und K4. Als W verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 500.000,00 EURO, aber kein neues Testament. Ein halbes Jahr vor seinem Tod schenkte W der E sowie K1, K2, K3 und K4 jeweils 20.000,00 EURO.
E sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragt nach ihren Rechten sowie denen ihrer Kinder K3 und K4. Der Rechtsanwalt weist E zunächst darauf hin, dass für die Pflichtteilsermittlung nicht nur das Vermögen bei Eintritt des Todes von W, sondern auch die Schenkungen für die Pflichtteilsermittlung zu berücksichtigen sind. Der Gesamtnachlass beträgt also 600.000,00 EURO. Der darauf entfallende Pflichtteil beträgt 150.000,00 EURO. Da E sich die Schenkung von 20.000,00 EURO anrechnen lassen muss, beträgt ihr Pflichtteilsanspruch 130.000,00 EURO. K3 bzw. K4 haben einen gesetzlichen Erbteil von jeweils 1/8 bzw. 75.000,00 EURO, der Pflichtteil darauf beträgt 50 % bzw. 37.500,00 EURO, abzgl. der Schenkung von 20.000,00 EURO verbleibt ein Pflichtteilsanspruch von 17.500,00 EURO.
Auch bei der Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Regelmäßige Erbrechtsprobleme bei Schenkungen unter Lebenden oder auf den Todesfall
Schenkung unter Lebenden
Statt etwas auf den Todesfall zu vererben, kann auch eine Schenkung die Erbschaft strategisch vorausnehmen. Angehörige können zu Lebzeiten versorgt, der Betrieb kann zum richtigen Zeitpunkt übergeben werden. Steuern können gespart werden, Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen oder reduziert werden. Hierbei handelt es sich um Schenkungen unter Lebenden, §§ 516, 518 BGB. Jedoch ist vor unbedachten Schenkungen zu warnen.
Schenkung in Esens (Schenkung unter Lebenden)
Vater V beabsichtigt, seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mehrfamilienhaus in Esens zu schenken. Er möchte aber weiter in einer Wohnung bleiben. Das Verhältnis von V zu seinem Sohn S ist gut, das Verhältnis zu seiner Schwiegertochter ist belastet. V sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt wegen einer Beratung auf.
Der Rechtsanwalt rät V, sich Rechte am Haus vorzubehalten. So kann sich V ein Nießbrauchrecht vorbehalten, so dass ihm weiter die Mieten am Haus zustehen. Alternativ könnte V sich einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente mit Wertsicherungsklausel auf Lebenszeit vorbehalten. Sowohl ein Nießbrauchrecht als auch der Rentenanspruch würden jeweils im Grundbuch eingetragen. Da Nießbrauchrechte der Schenkungssteuer unterliegen, sollte hier ergänzend steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.
Es könnte aber auch lediglich eine Rückfallklausel im Grundbuch für den Fall des Vorversterbens des S eingetragen werden. Beispiel: Verstirbt mein Sohn S vor mir, so bin ich berechtigt, die Rückübertragung des Grundbesitzes auf mich zu verlangen. Dieses Recht soll im Grundbuch eingetragen werden.
Auch in diesen Fragen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt. Hier ist dann später wegen des Formerfordernisses ein Notar hinzuzuziehen.
Schenkung auf den Todesfall
Soll das Schenkungsversprechen nur unter der Bedingung erfüllt werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor, § 2301 BGB.
Schenkung in Dornum (Schenkung auf den Todesfall)
O und sein Neffe N sind begeisterte Autoliebhaber. Gemeinsam restaurieren sie in der Werkstatt des O in Dornum einen alten Mercedes 280 SE, Baujahr 1968, den O für sich nutzen möchte. Für den Fall, dass N den O überlebt, soll der Wagen nach dem Tod des O auf N übergehen. O sucht deswegen gemeinsam mit N in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zur Beratung auf.
Der Rechtsanwalt rät aus Gründen der Sicherheit einen formwirksamen notariellen Vertrag abzuschließen und weist in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 2301 BGB hin. Diese Norm verweist auf die Formvorschrift des § 2276 BGB zum Erbvertrag.
Der Rechtsanwalt errichtet folgendes Schenkungsversprechen von Todes wegen: O verspricht hiermit dem Beschenkten N schenkungsweise den Mercedes Benz 280 SE, Bj. 1968 etc., unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Der Beschenkte nimmt das Schenkungsversprechen des Schenkers an. Einen Anspruch auf die Zuwendung erlangt der Begünstigte erst mit dem Erbfall, sofern er ihn erlebt.
Im Anschluss suchen O und N in Esens einen Notar zur Beurkundung des Vertrages auf.
Bei sämtlichen vorgenannten Problemen hilft der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Weitere Erbrechtsfälle folgen in Kürze.
Der schweigsame Erbschaftbesitzer in Holtgast
B versorgte den ledigen und kinderlosen Erblasser L bis zu dessen Tod in dessen Haus in Holtgast. Dort wohnt die B nach wie vor. Sie ist die Nicht des L und wäre bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach § 1925 Abs. 1 BGB die gesetzliche Alleinerbin. Tatsächlich hatte der L jedoch ein handschriftliches und unterschriebens Testament hinterlassen, in welchem der E zum Alleinerben bestimmt wurde. Dieses Testament wurde beim Amtsgericht Wittmund – Nachlassgericht- hinterlegt. B hat im Verfahren auf Erteilung eins Erbscheins die Ansicht vertreten, das Testamnet des L sei unwirksam, weil es errichtet worden sei noch bevor sie sich um den Erblassser gekümmert habe, er also bei Testamentserrichtung die B als seine einzige Hilfe und Vertraute der letzten Jahre übergangen habe. B hält sich nach wie vor im Haus des Erblassers in Holtgast auf, hat den gesamten Nachlass in Besitz genommen und verweigert die Herausgabe gegenüber dem E. Dem E ist der Bestand der Erbschaft nicht bekannt.
Dieser sucht einen in Esens im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf und fragt nach seinen Rechten als im Testament benannten Erben. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt aus Esens erteilt dem E folgenden Rechtsrat. Die Rechtsansicht der B ist fehlerhaft. Die gesetzliche Erbfolge ist gegenüber der gewillkürten Erbfolge nachrangig. Der Erbblasser L hat gemäß § 1937 BGB den E durch Testzament (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB) zum Alleinerben eingesetzt. Dabei wurden die erbrechtlichen Formvorschriften (!) beachtet. Ein Anfechtungsgrund nach § 2079 BGB, den die B für sich in Anspruch nimmt, liegt nicht vor, weil die B nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, § 2303 BGB. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt aus Esens rät dem E daher, die B auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft sowie auf Feststellung seines Erbrechts als Alleinerbe zu verklagen.
Auch in diesem Fall berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Das „ungenaue“ Testament in Westerholt
Der geschiedene E lebte mit der F zusammen in Westerholt. Aus der Beziehung war die T hervorgegangen. Nach dem Tode des E fand sich ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut: „Ich möchte, dass mein ganzes Vermögen meine Lebensgefährtin F oder unsere Tochter T bekommt.“
Um einen Streit um das Erbe zu vermeiden, sucht E einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und möchte wissen, wer nun Erbin geworden ist.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt in Esens weist die E auf § 2065 Abs. 2 BGB hin. Danach kann der Erblasser die Bestimmung, wer Erbe sein soll, nicht einem Dritten überlassen. Zwar soll hier niemand die Erbin bestimmen, so dass eine Unwirksamkeit des Testaments insoweit nicht vorliegt, allerdings könnte das Testament wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sein.
Hier ist nach den Bestimmungen des Erbrechts zu prüfen, ob das Testamnet hinreichend eindeutig auslegbar ist, wer Erbin sein soll.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt fragt daher, ob der wahre Wille des Erblassers E ermittelt werden kann, § 133 BGB. Zwar enthält der Wortlaut des Testaments keinen Anhaltspunkt dafür, wer von den beiden genannten Personen den E beerben sollte. Jedoch ist im Erbrecht zu fragen, ob die Auslegung ergibt, dass der Erblasser subjektiv eine feste Vorstellung von dem Alternativverhältnis hatte.
Deshalb weist der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt darauf hin, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass E nach seinem Tode die F berufen wollte und die T nur Ersatzerbin i.S.d. § 2096 BGB sein sollte. Hierfür spricht insbesondere, dass F vor der T im Testament benannt wurde und damit Erstberufene ist.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt empfiehlt der F, einen Notar aufzusuchen und unter Angabe vorstehender erbrechtlicher Ausführungen einen notariellen Erbscheinsantrag auf Ihre Person als Alleinerbin beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Wittmund zu stellen.
Auch in diesem Fall hilft der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt .
Das „ungenaue“ Testament in Ochtersum
E aus Ochtersum setzt in seinem handschriftlichen Testament als Alleinerbin „Mutter“ ein. Seine beiden minderjährigen Kinder werden mit dem Pflichtteil bedacht. Die Mutter M des E verlangt von der Ehefrau des E, der W, den Nachlass heraus. M verweist auf den Wortlaut des Testaments. W hat Angst um das Familienheim und sucht in Esens einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt auf.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erörtert mit W den Sachverhalt und weist darauf hin, dass bei im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutigen Begriffen im Erbrecht durch Auslegung zu ermitteln ist, welche Bedeutung der E dem Wort „Mutter“ zugrunde gelegt hatte. Hätte E tatsächlich seine Mutter gemeint, bestimmt die erbrechtliche Regelung des § 2018 BGB, dass diese einen Herausgabeanspruch gegen W hätte. Allerdings ist im Erbrecht zu prüfen, ob unter „Mutter“ auch die Ehefrau W gemeint sein könnte.
Hierfür sprechen nach Auffassung des im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts mehrere Gründe. Zum einen wird im ehelichen Leben mit minderjährigen Kinder häufig die Ehefrau als „Mutter“ bezeichnet. Zum anderen hätte der E nach seinem Sprachgebrauch dann seine Mutter als „Oma“ bezeichnet. Insbesondere die Pflichtteilseinsetzung der beiden Kinder spricht nsach Auffassung des im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts gegen die Erbeinsetzung der Mutter des E. Seine minderjährigen Kinder wären dann von der Erbfolge ausgeschlossen, was kaum der Wille des E gewesen sein dürfte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass W die Alleinerbin werden sollte und weiterhin für die gemeinsamen Kinder im Einfamilienhaus in Ochtersum sorgen sollte. Nach dem Tod der W würde dann das Vermögen den Kindern zufallen.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt empfiehlt daher, die Erbansprüche der Schiegermutter zurückzuweisen und einen Notar aufzusuchen, der einen notariellen Erbschein aufsetzen soll und diesen nach Verlesung von W unterschreiben zu lassen und beim Nachlassgericht des Amtsgerichts Wittmund einreichen zu lassen.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Anfechtung eines Testaments aus Dunum
E aus Dunum verfasst ein handschriftliches Testament. Seiner Bekannten H, die ihm den Haushalt führt, wendet er ein Vermächtnis von 10.000 EUR zu. Seinen Freund F setzt er zu seinem Alleinerben ein. Seinem Bruder B hinterlässt er nichts. Später heiratet E die H. Nach dem Tod des E erfährt H von dem Testament.
Die H sucht einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und möchte ihren Pflichtteil vom F geltend machen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt lässt sich von der H die Historie des Testaments erläutern. Danach rät der davon ab, nur den Pflichtteil geltend zu machen. Vielmehr verweist der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt auf die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments wegen der Übergehung der H als Pflichtteilsberechtigte nach § 2079 BGB. Dies setzt jedoch voraus, dass ein zurzeit des Erbfalls lebender Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser übergangen wurde, der dem Erblasser bei Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder erst nach Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt der H, dass diese zwar durch die spätere Heirat Pflichtteilsberechtigte i.S.d. § 2303 Abs. 2 BGB geworden ist. Da der H aber ein Vermächnis zugewendet wurde, ist diese durch das Testament nicht übergangen worden. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt verweist jedoch auf § 2078 Abs. 2 BGB. Danach liegt ein die Anfechtung des Testaments berechtigender Motivirrtum vor, wenn der Erblasser E bei Abfassung des Testaments die „unbewusste Vorstellung“ hatte, dass er die H nicht heiraten würde. Für diesen Irrtum als unbewusste Vorstellung spricht, dass der E den F zum Alleinereben einsetzte. Diese Erbeinsetzung wäre nicht erfolgt, wenn E die spätere Heirat mit H bedacht hätte.
H beauftragt daher den im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt das Testament anzufechten.Dieser weist die H auf folgende erbrechtliche Konsequenz hin. Diese Anfechtung im Erbrecht kann nur soweit gehen, wie der Irrtum des Erblassers reichte. Ist von mehreren gesetzlichen Erben durch eine Erbeinsetzung der eine durch Irrtum, der andere aber irrtumsfrei übergangen worden, so ist im Erbrecht nur der irrtumsbehaftete Teil des Testaments anfechtbar. Da die H gesetzliche Erbin zu 3/4 (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) und der übergangene Bruder B Erbe zu 1/4 (§§ 1925, 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) ist, bleibt dieser Teil des Testaments bestehen. Danach erbt H als gesetzliche Erbin nach der Anfechtung 3/4 und F bleibt testamentarischer Erbe zu 1/4.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Erbengemeinschaft – zerstrittene Erbengemeinschat auf Langeoog
A, B und C sind Miterben ihres verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehört ein Haus auf Langeoog und Geldvermögen im Wert von zusammen 1.500.000 EUR. Da C dringend Geld benötigt, beabsichtigt er, seinen 1/3 Anteil am Nachlass durch notariellen Vertrag an X zu verkaufen. A und B sind nicht damit einverstanden, dass ein Fremder in die vermögensrechtliche Stellung des C eintritt. Beide suchen einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf, um nach ihren Rechten zu fragen.
Zunächst wollen sie wissen, ob X einen notariellen Erbscheinsantrag stellen kann. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt weist darauf hin, dass der Erbschein als Zeugnis über das Erbrecht (§ 2353 BGB) nur auf den Namen der Erben ausgestellt werden kann. Das Erbrecht gibt X nur die Möglichkeit, dass X einen Erbschein auf den Namenn des C als Miterben beantragen kann.
Wegen des Nachlassgrundstücks auf Langeoog möchten A und B wissen, ob der X als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt klärt darüber auf, dass X als Erbteilserwerber in die vermögensrechtliche Position des C einrückt und mit A und B Gesamthänder am Nachlass wird. X wird daher im Grundbuch anstelle des C eingetragen werden.
Dem schließt sich die Frage von A und B an., ob der X die Auseinandersetzung beantragen kann. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt, dass X in die vermögensrechtliche Position des C eintreten wird. Daraus fogt im Erbrecht, dass er die Auseinandersetzung betreiben kann und das Auseinandersetzungsguthaben verlangen kann.
Beunruhigt fragen A und B, wie sie die Auseinandersetzung mit X verhindern können. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt weist seine Mandanten auf die erbrechtliche Regelung des § 2034 BGB hin. Das Erbrecht eröffnet die Möglichkeit, den Eintritt einer missliebigen Person in die rechtliche Stellung des C zu verhindern, indem es den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, also A und B, ein gesetzliches Vorkaufsrecht einräumt. Sollte also C tatsächlich seinen Erbanteil an X verkaufen, stünde A und B ein Vorkaufsrecht zu.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt rät daher, den C und den X hierüber zu informieren.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Erbengemeinschaft – die uneinigen Erben auf Baltrum
Witwe W ist nach dem Tod des Ehemanns Miterbin zu 1/2, die Kinder J und M sind zu je 1/4 Miterben. Zum Nachlass gehört ein Pensionshaus auf Baltrum. W und J wollen das Haus abreißen lassen und einen Neubau errichten. M ist damit nicht einverstanden. Sie möchte das Pensionshaus renovieren, insbesondere die Badezimmer modernisieren lassen. Außerdem verlangt M von W und J anteilig eine Kostenbeteiligung, weil sie nach dem Sturm das beschädigte Dach hat reparieren lassen und die Kosten i.H.v. 2.000 EUR aus eigenen Mitteln gezahlt hat, weil W und J zu diesem Zeitpunkt im Urlaub und nicht zu erreichen waren. W und J lehnen das unter Hinweis auf den von ihnen geplanten Abbruch ab.
M sucht einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und fragt nach der Rechtslage. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt der M, dass die einzelnen Fragen im Erbrecht danach beurteilt werden, ob die jeweils geplanten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören oder darüber hinausgehen. Bezüglich dem von W und J geplanten Abriss verweist die erbrechtliche Regelung des § 2038 Abs. 1 BGB auf § 745 Abs. 3 S. 1 BGB. Danach bedarf eine wesentliche Veränderung des Nachlasses eines einstimmigen Beschlusses der Miterben. Die M kann daher nicht überstimmt werden
Hinsichtlichh der Badezimmensanierung verweist das Erbrecht über § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB wiederum auf § 745 BGB. Da es sich hier um eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, kann mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Da W und J aber nicht zustimmen, gibt das Erbrecht dem Miterben die Möglichkeit auf Zustimmung zu klagen. Ist die Klage erfolgreich, gilt die Zustimmung mit Rechtskraft des Urteils als erteilt, § 894 ZPO. M müsste dann im Prozess darlegen, dass die Renovierung eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt. Leichter ist für M die Durchsetzung ihres Aufwendungsersatzanspruchs für die Dachreparatur. Der im Erbrecht tätige Rechtsanawlt weist die M auf die Regelung des § 2038 Abs. BGB hin, die auf § 748 BGB verweist. Kann bei notwendigen Reparaturen die Zustimmung der Miterben nicht erlangt werden, kann der Miterbe ohne Zustimmung handeln.
M beauftragt den im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt, die W und J darauf hinzuweisen, dass diese den Abriss des Hauses nicht ohne Zustimmung der M unternehmen dürfen und ihr die Auslagen für die Dachreparatur nach dem Verhältnis der Erbanteile (W 1.000 EUR, J 500 EUR) zu erstatten sind.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Ehegattentestament – Der hinterhältige Erblasser in Blomberg
M und F haben ein gemeinschaftliches Testament abgeschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Nach dem Tode des Letztversterbenden soll die Schwester der F Erbin sein. Wegen ehelicher Unstimmigkeiten geht M einige Jahre später zu einem befreundeten Notar und widerruft die Erbeinsetzung der F und setzt seinen Freund B zum Erben ein. Dem Notar erteilt der M die Weisung, den Widerruf erst nach seinem Tode der F zuzustellen. M stirbt vor der F.
Nachdem F nunmehr der Widerruf des M zugestellt wurde und B sein Erbe geltend macht, sucht diese einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und fragt nach der Rechtslage. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt, dass B nach dem Willen des M Erbe sein sollte. Allerdings könnte die Erbeinsetzung unwirksam sein, wenn der M die F im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich bedacht hat. Eine solche Wechselbezüglichkeit ist hier wegen der gegenseitigen Erbeinsetzung gegeben, § 2270 Abs. 2 1. Fall BGB. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt der F zunächst die erbrechtliche Regelung des § 2271 Abs. 1 BGB. Danach kann jeder Ehegatte wechselbezügliche (= voneinander im Abhängigkeitsverhältnis stehende) Verfügungen ohne Grund widerrufen. Damit könnte die Wechselbezüglichkeit entfallen sein. Zunächst setzt das Erbrecht voraus, dass der Widerruf einer notariellen Beurkundung bedarf. Dies ist hier der Fall. F fragt, ob dann nicht mit dem Tode des M der Wideruf unwirksam geworden ist. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt verweist auf § 130 Abs. 2 BGB. Danach ist der Tod ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der abgegebenen Willenserklärung. Die Rechtsprechung im Erbrecht hat diesen an sich zulässigen „Hinterhalt“ jedoch versperrt. Danach ist § 130 Abs. 2 BGB zum Schutz des überlebenden Ehegatten einschränkend auszulegen. Der BGH hat in einer erbrechtlichen Entscheidung, BGH Z 9, 233, entschieden, dass sich der Widerruf beim Tod des Erklärenden zumindest bereits auf dem Weg zum Adressaten befinden und der Zugang alsbald nachfolgen muss. Ansonsten würde es das Erbrecht ermöglichen, dass M seine Verfügung heimlich widerrufen kann und F enterben kann, während der M im Falle des Vorversterbens der F deren Erbe würde. Der M hat daher seine testamentarische Verfügung nicht wirksam widerrufen. F bittet nunmehr den im Erbrecht tätigen B, die Rechtslage dem B mitzuteilen, damit sie ihr wohlverdientes Erbe antreten kann.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Pflichtteilsergänzungsanspruch – Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Esens I
P wurde in von ihren Eltern in deren notariellen Testament enterbt und stattdessen die verbliebene Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils erfährt P durch Aushändigung des notariellen Übertragsvertrages, dass die Eltern der T bereits zu Lebzeiten, nämlich vor 15 Jahren, deren Einfamilienhaus übertragen haben. Der übrige Nachlass beträgt 20.000 EUR.
P sucht einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und fragt nach Rat. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt lässt sich von P eine Abschrift des notariellen Testaments zeigen und ebenso den notariellen Übertragungsvertrag. Nach genauer Durchsicht beider Dokumente weist der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt auf eine doppelte Anspruchstellung im Pflichtteilsrecht hin. Zum einen steht dem P gegen seine Schwester T ein Pflcihtteilsanspruch i.H.v. 5.000 EUR nach § 2303 BGB zu. Das Erbrecht regelt, dass dem Pflichtteilsberechtigten 1/2 seines gesetzlichen Erbanspruchs gegen den Erben zusteht. Als Abkömmling stünde dem P neben der T gesetzlich der 1/2 Anteil des Erbes zu. Dies wären 10.000 EUR. Hieraus 1/2 sind 5.000 EUR.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob dem P auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht. Diese erbrechtliche Regelung begrenzt den Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich auf Schenkungen, die 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls gemacht wurden, § 2325 Abs. 3 BGB. Danach könnte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschlossen sein, da die Schenkung bereits vor 15 Jahren erfolgte. In diesem Fall, erklärt der in Erbrecht tätige Rechtsanwalt, muss zwingend die Prüfung des notariellen Übertragungsvertrages erfolgen, weil nach der Rechtsprechung des BGH im Erbrecht bei der vorbehaltenen Einräumung eines Wohnungs- bzw. Nießbrauchsrechts am Vertragsobjekt zugunsten des Übertragenden grundsätzlich keine tatsächliche wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Übertragenden erfolgt. Ausnahmen liegen vor, wenn derartige Rechte lediglich an untergeordneten Bestandteilen des Übertragungsgegenstandes erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall, so dass die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen begann. P schätzt den aktuellen Wert des Hauses mit 300.000 EUR ein. Der 1/4 Anteil beträgt demnach 75.000 EUR. Er fragt daher, ob er dann zusätzlich diesen Betrag verlangen kann. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt, dass es so einfach nicht geht. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung zum Erbrecht das Niederstwertprinzip. War der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Übertragung niedriger als zum Zeitpunkt des Erbfalls, gilt der niedrigere Wert für die Berechnung. Weiter zum Abzug zu bringen ist der Vorteil der Eltern für die Zeit der Nutzung des Hauses und eine danach zu berücksichtigende Indexierung dieses Wertes, um den Geldwertverlust zu kompensieren.
P beauftragt den im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt, seine Ansprüche gegen T zu prüfen und gegenüber dieser durchzusetzen.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Dürftigkeitseinrede – Miete als Nachlassverbindlichkeit in Esens
E ist alleinige Erbin ihres kürzlich in Esens verstorbenen Vaters M. Eine Woche nach dem Tod des M kündigt sie das Mietverhältnis des M gegenüber dem Vermieter V mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. 2 Monate später erhält E von V ein Schreiben mit dem der V 8.000 EUR für die ausstehenden Mieten seit dem Tod des M sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache geltend macht. E begibt sich zu einem Notar in Esens und schlägt die Erbschaft wegen Überschuldung aus. Sie teilt die Erbausschlagung dem V mit und verlangt die von ihrem Vater gezahlte Kaution i.H.v. 2 Monatsmieten heraus. Der V erklärt, dass ihn die Erbausschlagung nicht interessiere, da die E als Erbin nach § 564 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist und beharrt auf Zahlung.
E sucht einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und fragt, ob Sie trotz der Erbausschlagung die Forderung des V bezahlen muss. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt fragt die E zunächst, ob der verstorbene Vater M Ersparnisse hinterlassen hat. E verweist auf die Erbausschlagung, die sie aufgrund Mittellosigkeit ihres Vaters abgegeben hat. Hier muss der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt die E zunächst auf § 1944 BGB hinweisen, wonach die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbes und dem Grund der Berufung hätte ausgeschlagen werden müssen. Hierauf kommt es für E jedoch nicht an. Vielmehr muss es sich bei den Mietschulden um eine (reine) Nachlassverbindlichkeit handeln, so dass E die „Dürftigkeit“ des Nachlasses geltend machen kann. Die erbrechtliche Regelung des § 1990 BGB bewirkt, dass durch die Dürftigkeitseinrede der Erbe nur mit dem Nachlassbestand und nicht mit dem Eigenvermögen haftet. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt weist die E in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH zur Haftung für Mietschulden des Erblassers hin (BGH, NJW 2013, 933). In dieser erbrechtlichen Entscheidung hatte der BGH zu bestimmen, ob es sich bei solchen Ansprüchen, die der V gegenüber der E geltend macht, um Eigenverbindlichkeiten der Erbin E oder um Nachlassverbindlichkeiten handelt. Der BGH sah in dieser erbrechtlichen Entscheidung zwar das Problem, dass die E kraft Gesetzes nach § 564 BGB in den Mietvertrag ihres Vaters eintrat und durch die eigene Kündigung innerhalb eines Monats das Mietverhältnis beendet hatte. Allerdings hat der BGH entschieden, dass ein rechtsgeschäftliches Handeln der Erbin nicht zur Fortsetzung es Mietvertrages geführt hat, so dass eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dies führt zu dem Ergebnis, so der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt, dass der Vermieter V eine Nachlassverbindlichkeit des verstorbenen M geltend macht, so dass die E die Dürftigkeitseinrede erheben kann.
Jetzt möchte E wissen, was aus dem Kautionsanspruch wird. Hier weist der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt auf die Logik der vorstehenden Ausführungen hin. Danach ist der Anspruch auf Rückgewähr der Kaution wertlos, weil bereits die rückständigen Mietforderungen die Kaution übersteigen.
Um sicher zu gehen, dass der V nicht unnötigerweise klagt, beauftragt E den im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt, den V auf die Rechtslage hinzuweisen.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.
Gemeinsames Versterben in Esens
Mit gemeinschaftlichem Testament haben sich die Eheleute F und M zu gegenseitigen Allleinerben eingesetzt. Beide Ehegatten haben aus vorgehenden Ehen jeweils ein Kind, die F die Tochter T, der M den Sohn S. Bei einem Verkehrsunfall kommen F und M ums Leben. Zurzeit ist nicht nachweisbar, ob beide Eheleute gleichzeitig oder ob der eine Ehegatte den anderen noch überlebt hat.
S ist über die genauen Umstände des Unfalls nicht informiert und unsicher, ob er Erbe geworden ist bzw. wie der Nachlass zu behandeln ist. Er sucht daher einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt in Esens auf und fragt nach Rat. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt lässt sich zunächst Details zum Unfallgeschehen darlegen. Er weist S darauf hin, dass diese Frage ganz entscheidend für die weiteren Fragen zur Nachlassregelung sind. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erläutert dem S den Hintergrund für seine Nachfragen. Das Erbrecht setzt die Eigenschaft der Erbfähigkeit voraus. Dies ergibt sich aus der erbrechtlichen Regelung des § 1923 BGB. Hier liegt das Problem des Falles. Durch das gemeinschaftliche Testament nach § 2265 BGB haben sich die Eheleute F und M zu gegenseitigen Erben eingesetzt. Danach beerbt der Letztversterbende der beiden Eheleute den Erstversterbenden allein. Die Erbfähigkeit setzt jedoch die Rechtsfähigkeit voraus, die grundsätzlich nur der lebende Mensch hat. Ist nicht nachweisbar, dass beide Eheleute gleichzeitig verstorben sind oder wer von beiden zuerst verstorben ist, greift die erbrechtliche Regelung des § 11 Verschollenheitsgesetz, dass im letzteren Fall vermutet wird, dass die Eheleute gleichzeitig verstorben sind (sog. Kommorientenvermutung). Erbrechtliche Konsequenz daraus ist, dass mangels Erbfähigkeit keine Person die andere beerben kann. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt weist auf die daraus folgende Konsequenz hin. Da die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament keine weiteren Regelungen getroffen haben, haben sich weder die Eheleute beerbt noch haben testamentarisch dritte Personen geerbt. Es greift nunmehr wieder die erbrechtliche Regelung des § 1924 Abs. 1 BGB. Danach beerbt der S den M alleine und die T die F.
Anders verhält es sich erbrechtlich jedoch, wenn einer der beiden Ehegatten einige Stunden überlebt hat. Dann greift nach Auskunft des im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts die bloße Erbfähigkeit i.S.d. § 1923 Abs. 1 BGB. Alleinerbe ist dann der Ehegatte geworden, der den anderen nur um Stunden überlebt hat. Die erbrechtliche Konsequenz wäre dann, dass der Abkömmling des nur wenige Stunden Überlebenden Alleinerbe würde und der Abkömmling des Zuerstversterbenden auf seinen Pflichtteilsanspruch verwiesen wäre. Der Pflichteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 S.1 BGB wird erbrechtlich daraus hergeleitet, dass der Pflichtteilsanspruch auf den Erstversterbenden bereits mit dem Eintritt des Todes des Erstversterbenden entstanden ist. Diese schuldrechtliche Verpflichtung des Letztversterbenden hat der Erbe des Letztversterbenden anch § 1967 Abs. 2 BGB als Schulden des Letztversterbenden zu erfüllen.
Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt rät dem S daher, einen notariellen Erbscheinsantrag auf den Tod seines Vaters beurkunden zu lassen und beim Nachlassgericht einzureichen, da der Überlebensbeweis auf das Nachversterben seines Vaters kaum zu erbringen ist, so dass es bei der Vermutung des gleichzeitigen Todes nach § 11 VerschG verbleiben dürfte.
Auch in diesen Fällen berät der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt.